{"id":4796,"date":"2022-01-18T17:26:43","date_gmt":"2022-01-18T16:26:43","guid":{"rendered":"https:\/\/stadetouri.webhost.city-map.com\/?page_id=4796"},"modified":"2025-09-24T14:31:51","modified_gmt":"2025-09-24T12:31:51","slug":"agb-pauschalarrangements","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/stade-tourismus.de\/de\/service\/rechtliches\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/agb-pauschalarrangements\/","title":{"rendered":"AGB Pauschalarrangements"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"4796\" class=\"elementor elementor-4796\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-623e6927 elementor-section-height-min-height elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-items-middle\" data-id=\"623e6927\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" 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<br>herzlich<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-2747100b elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2747100b\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;ekit_has_onepagescroll_dot&quot;:&quot;yes&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-730ae791\" data-id=\"730ae791\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-114e8e56 elementor-widget elementor-widget-breadcrumbs\" data-id=\"114e8e56\" data-element_type=\"widget\" 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(Gesamtheit von Reiseleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 651 a Abs. 1 BGB), auf welche die Vorschriften der \u00a7\u00a7 651a ff BGB \u00fcber den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des<\/p><p>zwischen dem Gast<\/p><p>und der STADE Marketing und Tourismus GmbH,<br \/>Hansestra\u00dfe 16, 21682 Stade,<br \/>Telefon: 04141 77698-0<br \/>E-Mail: info@stade-tourismus.de, Internet: www.stade-tourismus.de<br \/>eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 100476,<br \/>vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. Andreas Sch\u00e4fer<\/p><p>als Reiseveranstalter<br \/>-nachfolgend \u201eTourismusstelle\u201c genannt-<\/p><p>zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie erg\u00e4nzen die gesetzlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und f\u00fcllen diese aus.<\/p><p><strong>1. Abschluss des Reisevertrages<\/strong><br \/>1.1. Mit der Buchungserkl\u00e4rung\/Anmeldung, die schriftlich, m\u00fcndlich, fernm\u00fcndlich, per E-Mail oder \u00fcber das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an.<\/p><p>1.2. Der Vertrag kommt ausschlie\u00dflich durch den Zugang der in der Regel schriftlichen Buchungsbest\u00e4tigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) durch die Tourismusstelle zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserkl\u00e4rung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen F\u00e4llen f\u00fchrt die telefonische oder m\u00fcndliche Buchungsbest\u00e4tigung zum verbindlichen Vertragsabschluss. Bei oder unverz\u00fcglich nach Vertragsabschluss wird die Tourismusstelle dem Gast eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebest\u00e4tigung auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcbermitteln, sofern der Gast nicht Anspruch auf eine Reisebest\u00e4tigung in Papierform nach Art. 250 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit beider Parteien oder au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen erfolgte.<\/p><p>1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet f\u00fcr alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmerinnen bzw. Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtung durch ausdr\u00fcckliche und gesonderte Erkl\u00e4rung \u00fcbernommen hat.<\/p><p>1.4. Weicht der Inhalt der Reisebest\u00e4tigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie f\u00fcr die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die Tourismusstelle bez\u00fcglich des neuen Angebots auf die \u00c4nderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erf\u00fcllt hat und der Gast dieses ge\u00e4nderte Angebot innerhalb der Frist durch ausdr\u00fcckliche Annahmeerkl\u00e4rung best\u00e4tigt oder die Anzahlung erkl\u00e4rt.<\/p><p>1.5. Die von der Tourismusstelle gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten \u00fcber wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zus\u00e4tzlichen Kosten, die Zahlungsmodalit\u00e4ten und die Stornopauschalen (gem\u00e4\u00df Art. 250 \u00a7 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdr\u00fccklich vereinbart ist.<\/p><p>1.6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des \u00a7 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreisevertr\u00e4gen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein R\u00fccktritt und die K\u00fcndigung vom Vertrag hingegen ist unter Ber\u00fccksichtigung der Regelungen in Ziffer 4 und 6 m\u00f6glich.<\/p><p><strong>2. Bezahlung<\/strong><br \/>2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise d\u00fcrfen nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und gegen Aush\u00e4ndigung des Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verst\u00e4ndlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von \u00a7 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB gefordert oder angenommen werden.<\/p><p>2.2. Nach Abschluss des Reisevertrages (mit Erhalt der Anmeldebest\u00e4tigung) wird -soweit nichts anderes vereinbart ist- gegen Aush\u00e4ndigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in H\u00f6he von 20% des Reisepreises innerhalb von zwei Wochen f\u00e4llig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist, sofern der Sicherungsschein ausgeh\u00e4ndigt wurde, und falls im Einzelfall ausdr\u00fccklich vereinbart ist, bis 30 Tage vor Reisebeginn f\u00e4llig, jedoch fr\u00fchestens nach Erhalt der Anmeldebest\u00e4tigung zu leisten.<\/p><p>2.3. Leistet der Gast die Anzahlung und\/oder Restzahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsf\u00e4lligkeiten, obwohl die Tourismusstelle zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erf\u00fcllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist die Tourismusstelle berechtigt, vom Reisevertrag zur\u00fcckzutreten und den Gast mit R\u00fccktrittskosten zu belasten.<\/p><p>2.4. Bei der Anmeldung nach dem offiziellen Anmeldeschluss ist sofort der volle Reisepreis f\u00e4llig und innerhalb von vier Tagen nach Erhalt der Anmeldebest\u00e4tigung zu bezahlen.<\/p><p><strong>3. Leistungen<\/strong><br \/>3.1. Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschlie\u00dflich aus dem Inhalt der Buchungsbest\u00e4tigung.<\/p><p>3.2. Leistungstr\u00e4ger (z.B. Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, G\u00e4stef\u00fchrer, Bef\u00f6rderungs-unternehmen f\u00fcr Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollm\u00e4chtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die \u00fcber die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbest\u00e4tigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den best\u00e4tigten Inhalt des Reisevertrages ab\u00e4ndern.<\/p><p>3.3. \u00c4nderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigef\u00fchrt wurden, sind gestattet, soweit die \u00c4nderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen \u00c4nderung der Reiseleistung f\u00fchren und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeintr\u00e4chtigen. Eventuelle Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt, soweit die ge\u00e4nderten Leistungen mit M\u00e4ngeln behaftet sind.<\/p><p>3.4. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Gast \u00fcber wesentliche Leistungs\u00e4nderungen oder Leistungsabweichungen unverz\u00fcglich nach Kenntnis von dem \u00c4nderungsgrund auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger klar, verst\u00e4ndlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Gast ist im Falle einer erheblichen \u00c4nderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die \u00c4nderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zur\u00fcckzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Tourismusstelle eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Gast gegen\u00fcber der Tourismusstelle nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte \u00c4nderung als angenommen. Hier\u00fcber ist der Gast in Zusammenhang mit der \u00c4nderungsmitteilung in klarer, verst\u00e4ndlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.<\/p><p><strong>4. R\u00fccktritt durch den Gast, Umbuchung<\/strong><br \/>4.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zur\u00fccktreten. Ma\u00dfgeblich ist der Zugang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den R\u00fccktritt auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu erkl\u00e4ren.<\/p><p>4.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zur\u00fcck oder tritt er die Reise nicht an, so ist die Tourismusstelle berechtigt, Ersatz f\u00fcr die getroffenen Reisevorkehrungen und f\u00fcr ihre Aufwendungen zu verlangen, soweit der R\u00fccktritt nicht von der Tourismusstelle zu vertreten ist, oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer N\u00e4he au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auftreten, die die Durchf\u00fchrung der Reise oder die Bef\u00f6rderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeintr\u00e4chtigen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umst\u00e4nde unvermeidbar und au\u00dfergew\u00f6hnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden w\u00e4ren. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gew\u00f6hnlich ersparte Aufwendungen und gew\u00f6hnlich m\u00f6gliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p>4.3. Die Tourismusstelle ist berechtigt, ihren Ersatzanspruch unter Ber\u00fccksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der N\u00e4he des Zeitpunktes des R\u00fccktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verh\u00e4ltnis zum Reisepreis zu pauschalisieren:<\/p><p>bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %<br \/>bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %<br \/>bis 11. Tag vor Reisebeginn 60 %<br \/>bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %<br \/>bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %<br \/>am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%<br \/>mindestens jedoch 25 EUR pro Person.<\/p><p>4.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.<\/p><p>4.5. Die Tourismusstelle beh\u00e4lt sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine h\u00f6here, individuell berechnete Entsch\u00e4digung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich h\u00f6here Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Tourismusstelle verpflichtet, die geforderte Entsch\u00e4digung unter Ber\u00fccksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abz\u00fcglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begr\u00fcnden. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, infolge eines R\u00fccktritts die R\u00fcckerstattung des Reisepreises unverz\u00fcglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung zu leisten.<\/p><p>4.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise \u00c4nderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder anderer gebuchter Leistungen vorgenommen, ist die Tourismusstelle berechtigt, bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in H\u00f6he von 25,- EUR pro \u00c4nderungsvorgang zu erheben. Umbuchungsw\u00fcnsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, k\u00f6nnen, sofern ihre Durchf\u00fchrung \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich ist, nur nach R\u00fccktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem\u00e4\u00df Ziffer 4.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgef\u00fchrt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungsw\u00fcnschen, die nur geringf\u00fcgige Kosten verursachen.<\/p><p><strong>5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<\/strong><br \/>Nimmt der Gast oder eine mitangemeldete Reiseteilnehmerin oder ein mitangemeldeter Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge Nicht-Anreise, vorzeitiger R\u00fcckreise, wegen Krankheit oder aus anderen nicht von der Tourismusstelle zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Gastes auf anteilige R\u00fcckerstattung. Die Tourismusstelle bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zur\u00fcck, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungstr\u00e4gern tats\u00e4chlich zur\u00fcckerstattet worden sind.<\/p><p><strong>6. R\u00fccktritt und K\u00fcndigung durch den Reiseveranstalter<\/strong><br \/>Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Ma\u00dfgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zur\u00fccktreten:<br \/>a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbest\u00e4tigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.<br \/>b) Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegen\u00fcber der Absage der Reise unverz\u00fcglich zu erkl\u00e4ren, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgef\u00fchrt wird.<br \/>c) Ein R\u00fccktritt der Tourismusstelle sp\u00e4ter als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, bzw. 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und h\u00f6chstens 6 Tagen, bzw. 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen ist nicht zul\u00e4ssig.<br \/>d) Im Falle eines R\u00fccktritts der Tourismusstelle hat der Gast das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, wenn die Tourismusstelle eine solche Reise ohne Mehrkosten aus ihrem Angebot anbieten kann. Der Gast hat dieses Recht gegebenenfalls unverz\u00fcglich nach Mitteilung der Tourismusstelle \u00fcber die Absage der Reise gegen\u00fcber der Tourismusstelle geltend zu machen.<\/p><p><strong>7. Beschr\u00e4nkung der Haftung der Tourismusstelle<\/strong><br \/>7.1. Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle f\u00fcr Sch\u00e4den, die nicht K\u00f6rpersch\u00e4den sind und nicht schuldhaft herbeigef\u00fchrt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschr\u00e4nkt. M\u00f6glicherweise dar\u00fcber hinaus gehende Anspr\u00fcche nach internationalen \u00dcbereink\u00fcnften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschr\u00e4nkung unber\u00fchrt.<\/p><p>7.2. Die Tourismusstelle haftet nicht f\u00fcr Leistungsst\u00f6rungen, Personen- und Sachsch\u00e4den im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebest\u00e4tigung ausdr\u00fccklich und unter Angabe der Identit\u00e4t und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen f\u00fcr den Gast erkennbar nicht Gegenstand der von der Tourismusstelle zu erbringenden Reiseleistungen sind und getrennt ausgew\u00e4hlt wurden. Die \u00a7\u00a7 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unber\u00fchrt.<\/p><p>7.3. Die Tourismusstelle haftet ebenfalls f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufkl\u00e4rungs- oder Organisationspflichten durch sie zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p><p><strong>8. K\u00fcndigung durch den Gast, Anzeigepflicht<\/strong><br \/>8.1. Der Gast ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsst\u00f6rungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Sch\u00e4den zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisegast ist verpflichtet, M\u00e4ngel der Reiseleistung unverz\u00fcglich gegen\u00fcber der Tourismusstelle oder der von dieser benannten Stelle anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit die Tourismusstelle infolge einer schuldhaften Unterlassung der M\u00e4ngelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsanspr\u00fcche nach \u00a7 651 m BGB noch Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7 651 n BGB geltend machen. Eine M\u00e4ngelr\u00fcge gegen\u00fcber dem Leistungstr\u00e4ger (insbesondere dem Beherbergungsbetrieb) ist nicht ausreichend. Anspr\u00fcche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende M\u00e4ngelr\u00fcge unverschuldet unterbleibt.<\/p><p>8.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels der in \u00a7 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeintr\u00e4chtigt, und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann die Reisende bzw. der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweis-sicherungsgr\u00fcnden zweckm\u00e4\u00dfig durch schriftliche Erkl\u00e4rung- k\u00fcndigen.<br \/>Dasselbe gilt, wenn der Reisenden bzw. dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist f\u00fcr die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unm\u00f6glich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird, oder wenn die sofortige K\u00fcndigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Reisenden bzw. des Reisenden gerechtfertigt wird. Die Reisende bzw. der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen f\u00fcr ihn von Interesse waren.<\/p><p>8.3. Die Tourismusstelle verweist auf die Beistandspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 651 q BGB, wonach dem Gast im Falle des \u00a7 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gr\u00fcnden in Schwierigkeiten unverz\u00fcglich in angemessener Weise Beistand zu gew\u00e4hrleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen \u00fcber Gesundheitsdienste, Beh\u00f6rden vor Ort und konsularische Unterst\u00fctzung, Unterst\u00fctzung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterst\u00fctzung bei der Suche nach anderen Reisem\u00f6glichkeiten. Dabei bleibt \u00a7 651 k Abs. 3 BGB unber\u00fchrt.<\/p><p><strong>9. Geltendmachung von vertraglichen Anspr\u00fcchen und Verj\u00e4hrung, Verbraucherstreitbeilegung<\/strong><br \/>9.1. Anspr\u00fcche nach \u00a7 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegen\u00fcber der Tourismusstelle geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger unter der oben angegebenen Anschrift.<br \/>Vertragliche Anspr\u00fcche des Gastes verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 651 j BGB nach zwei Jahren.<\/p><p>9.2. Die Tourismusstelle weist im Hinblick auf das Gesetz \u00fcber Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen f\u00fcr den Veranstalter verpflichtend w\u00fcrde, informiert die Tourismusstelle den Gast hier\u00fcber in geeigneter Form. Die Tourismusstelle weist f\u00fcr alle Reisevertr\u00e4ge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europ\u00e4ische Online-Streitbeilegungs-Plattform <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr\/<\/a> hin.<\/p><p><strong>10. Rechtswahl und Gerichtsstand<\/strong><br \/>10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Tourismusstelle und G\u00e4sten, die keinen allgemeinen Wohn- oder Gesch\u00e4ftssitz in Deutschland haben, findet ausschlie\u00dflich deutsches Recht Anwendung mit der Ma\u00dfgabe, dass, falls die Reisende bzw. der Reisende ihren bzw. seinen gew\u00f6hnlichen Sitz im Ausland hat, nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genie\u00dft, das ohne diese Klausel anzuwenden w\u00e4re.<\/p><p>10.2. Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.<\/p><p>10.3. F\u00fcr Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes ma\u00dfgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen F\u00e4llen ist der Sitz der Tourismusstelle ma\u00dfgebend.<\/p><\/div><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>nordisch herzlich AGB Pauschalarrangements Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten f\u00fcr Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 651 a Abs. 1 BGB), auf welche die Vorschriften der \u00a7\u00a7 651a ff BGB \u00fcber den Reisevertrag direkt Anwendung finden. 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